Bereitschaftsgericht

Außerhalb der üblichen Dienstzeiten zuständiges Gericht für Eilmaßnahmen. Dem gerichtlichen Bereitschaftsdienst kommt ibs. im Hinblick auf strafprozessuale Eilmaßnahmen mit Richtervorbehalt erhebliche Bedeutung zu, wobei die Anforderungen durch die Rspr. des BVerfG (BVerfGE 103, 142; NJW 2004, 1442, NJW 2006, 3267) in jüngster Zeit zunehmend konkretisiert und — durch eine enge Auslegung des Begriffs der Gefahr im Verzug
verschärft worden sind. Danach ist außerhalb der Dienstzeiten zumindest tagsüber, bei Bedarf auch zur Nachtzeit die Erreichbarkeit eines Richters zu gewährleisten. § 22 c GVG eröffnet den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit, eine Konzentration des Bereitschaftsdienstes auf bestimmte Gerichte zu bestimmen und auch Richter des Landgerichts heranzuziehen.




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