BerufsausbildungsvorbereitungDie B. dient nach § 1 II BBiG (Berufsbildung) dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung heranzuführen. Zur B. behinderter Mensch im Handwerk s. § 420 HandwO.
Weitere Begriffe : Bevorrechtigte Fahrzeuge | Datenveränderung | Unternehmensdelikte, unechte |
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