Behinderter

(§ 2 I SGB IX) ist der Mensch, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. der wegen einer Beeinträchtigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands Hilfe braucht, um diesen Zustand zu beseitigen, zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten oder seine Folgen zu mildern und um ihm einen angemessenen Platz in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben zu sichern. Für unterschiedliche Gruppen von Behinderten kennt das Sozialrecht eine Vielzahl von Leistungen und das Einkommensteuerrecht einen Behindertenpauschbetrag. Nach Art. 3 III 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Lit.: SGB IX, 3. A. 2003; Quambusch, E., Das Recht der Geistigbehinderten, 4. A. 2001; Deutsch, E., Das behindert geborene Kind als Anspruchsberechtigter? NJW 2003, 26; Praxiskommentar zum Behindertenrecht (SGB IX), hg.v. Kossens, M. u.a., 2002; Kossens, M. u. a. , Grundzüge des neuen Behindertenrechts, 2003




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