Berufsständische VersorgungswerkeDie Mitgliedschaft in einem B. V. (z. B. einer Versorgungskammer für Rechtsanwälte) kann gem. § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien. Die Beiträge zu einem B. V. sind Altersvorsorgeaufwendungen.
Weitere Begriffe : Wirtschaftsgenossenschaft | Schrägstrichgesetze | Aktienanleihe |
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