Altersvorsorgeaufwendungen
Sind solche Aufwendungen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge dienen. Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht begriffsnotwendig sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen) werden hier nicht erfasst, sondern nur solche Beiträge, die zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen oder die mit diesen Anwartschaften vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich abschließend um:
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10 I Nr. 2 Buchst. a EStG),
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Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 10 I Nr. 2 Buchst. a EStG),
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Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 I Nr. 2 Buchst. a EStG),
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Beiträge zugunsten privater Leibrentenversicherungen (private Basisrentenprodukte); s. Rürup-Rente.
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Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung, wenn die Versorgungszusage die oben genannten Voraussetzungen für private Leibrentenversicherungen erfüllt.
Die Beiträge werden als Sonderausgaben behandelt (s. Vorsorgeaufwendungen).
Der Sonderausgabenabzug ist für A. nach dem 31. 12. 2009 nur noch möglich, wenn dem Anbieter gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle übermitteln darf.
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