Berufsvereinigungen

Koalitionsfreiheit

Art. 9 I GG garantiert allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Vereinsfreiheit); nach Art. 9 III GG ist für jedermann und für alle Berufe das Recht gewährleistet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Koalitionsfreiheit). Diese Bestimmung erfasst nur die arbeitsrechtlichen Berufsverbände (Koalitionen), also Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrnehmung ihrer kollektiven (sozialen) Interessen. Dagegen fallen wirtschaftliche Vereinigungen wie Konsumvereine, Kartelle, Syndikate, Wirtschafts- und Unternehmensverbände mangels spezieller arbeitsrechtlicher und sozialer Zielsetzung nicht unter Art. 9 III GG. Sie sind durch Art. 9 I geschützt, können also ebenfalls frei gebildet werden. Ihre Tätigkeit ist allerdings gewissen Einschränkungen unterworfen, namentlich im Kartellrecht. Danach sind Verträge zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unwirksam, soweit sie geeignet sind, wettbewerbsbeschränkend zu wirken; lehnt eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung die Aufnahme eines Unternehmers ab, so kann die Kartellbehörde die Aufnahme anordnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt (§ 20 VI GWB).




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