Koalitionsfreiheit
auch Vereinigungsfreiheit; das vom GG in Art. 9 Abs. 3 geschützte Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände). Geschützt wird die Gründungs- und die Betätigungsfreiheit der Vereinigung (und damit indirekt auch das Streikrecht), das Recht des einzelnen, ihr beizutreten (positive K.), aber auch das Recht, ihr fernzubleiben (negative K.J. Abreden zur Einschränkung oder Behinderung der K. sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen (z.B. Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern) sind rechtswidrig.
das für jedermann und für alle Berufe gewährleistete Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften) zu bilden; Art.
9 GG (Vereinigungsfreiheit).
ist das für jedermann und für alle Berufe garantierte Grundrecht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art. 9 III 1). Während die Vereinigungsfreiheit nur Deutschen zusteht (Art. 9 I), ist die Koalitionsfreiheit als Menschenrecht gewährleistet. Dieses Grundrecht gilt insbesondere für arbeitsrechtliche Koalitionen, d. h. für Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem jeweils anderen Sozialpartner, aber auch gegenüber der Allgemeinheit und dem Staat.
In rechtshistorischer Sicht ist die Koalitionsfreiheit eine relativ späte Hervorbringung, die erst unter den Bedingungen der modernen Industriegesellschaft entstand. Anders als die klassischen Grundrechte richtet sich diese Freiheitsverbürgung nicht nur gegen die Staatsgewalt, sondern auch explizit gegen ,soziale Gewalten". Demgemäss sind alle Abreden, die jene Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, schlechterdings nichtig. Hierauf gerichtete Massnahmen, ob von seiten der öffentlichen Hand oder privater Mächte, hat das GG für rechtswidrig erklärt (Art. 9 III 2).
Nachdem im 19. Jahrhundert verschiedene Einzelstaaten die früheren Koalitionsverbote schon stark gelockert hatten, wurde die volle Koalitionsfreiheit erst durch die Weimarer Reichsverfassung garantiert (Art. 159 WRV). In den ersten drei Verfassungsentwürfen stand statt "Vereinigungsfreiheit" noch der Terminus "Koalitionsfreiheit". Das Dritte Reich schaffte diese Freiheitsgarantie wieder ab. An ihre Stelle trat die Deutsche Arbeitsfront als NS-Zwangs- organisation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit enthält mehrere Bedeutungsschichten. In erster Linie schützt das Grundrecht die individuelle Freiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Koalitionen zu gründen oder aufzulösen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Ausserdem enthält die Verfassungsnorm gewisse Elemente einer Institutsgarantie zugunsten des Bestandes von Koalitionen und des kollektiven Handelns bei der Verfolgung ihrer verfassungsmässigen Zwecke. Dazu gehört insbesondere auch der eigenverantwortliche Abschluss von Tarifverträgen durch die Sozialpartner in einem weitgehend staatsfreien Raum. Dabei müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei und überbetrieblich organisiert sein. Ausserdem müssen sie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen und ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten.
Indessen ist die Koalitionsfreiheit vom GG nur in ihrem Kernbereich geschützt, so dass die begünstigten Personen und Vereinigungen keinen unbegrenzten Handlungsspielraum haben. Dessen nähere Ausgestaltung ist Sache des Gesetzgebers, der freilich nur solche Schranken ziehen darf, die zum Schutz anderer Rechtsgüter zwingend geboten sind.
Die negative Koalitionsfreiheit als ein Grundrecht, Koalitionen fernzubleiben oder sie wieder zu verlassen, schützt den Einzelnen gegen Massnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die darauf abzielen, ihn wegen seiner Nichtzugehörigkeit zu einer Koalition zu benachteiligen oder Beitrittsdruck auf ihn auszuüben. Rechtswidrig sind dabei nicht nur einschlägige Massnahmen der öffentlichen Gewalt, sondern insbesondere auch solche, die von Koalitionen selbst oder von ihren Mitgliedern ausgehen.
. Art. 9 III GG gewährleistet Arbeitnehmern u. Arbeitgebern das Recht, zur Durchsetzung ihrer Interessen bei der Gestaltung u. Förderung der Arbeits- u. Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen ("Koalitionen") zu bilden. Das Grundrecht der K. steht Jedermann", also auch den Ausländern, zu. Man unterscheidet individuelle u. kollektive K. Individuelle K. bedeutet das Recht des einzelnen Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) zu gründen, bestehenden Koalitionen beizutreten u. in ihnen zu verbleiben; dieser positiven K. steht die negative K. gegenüber, die spiegelbildlich das Recht des einzelnen umfasst, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschliessen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben sowie aus ihnen auszutreten. Die kollektive K. gewährleistet den freien Bestand u. die freie Betätigung der Koalitionen. Darunter fallen die Tarifautonomie, die Mitwirkung der Gewerkschaften an den Aufgaben der Betriebsverfassung sowie der Arbeitskampf.
(Art. 9 III GG) ist die Freiheit der Koalition, insbesondere die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Die K. steht sowohl einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie auch ihren Vereinigungen zu. Geschützt wird die Gründungsfreiheit und die Betätigungsfreiheit (positive K.) sowie die Freiheit des Einzelnen, sich keiner Koalition anzuschließen (negative K.). Gegenläufige Abreden bzw. Maßnahmen sind nichtig bzw. rechtswidrig. Die K. einer Gewerkschaft ist verletzt, wenn sie nicht Mitglieder u.a. durch Ausschluss maßregeln darf, die auf einer konkurrierenden Liste kandidieren. Lit.: Friese, B., Kollektive Koalitionsfreiheit und Betriebsverfassung, 2000; Kretzschmar, R., Die Rolle der Koalitionsfreiheit, 2003
Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art 9 Abs. 3 S. 1 GG). Dabei handelt es sich um eine spezielle Ausprägung der Vereinigungsfreiheit.
Eine „Koalition” ist ein freiwilliger und privatrechtlicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Zweck die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist, die unabhängig, gegnerfrei, durchsetzungsfähig und überbetrieblich ist.
Geschützt wird zunächst in positiver Hinsicht das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu bilden und sich in ihr zu betätigen, aber auch in negativer Hinsicht das Recht, aus Koalitionen auszutreten oder einer solchen von vornherein nicht anzugehören. Daneben gewährleistet Art. 9 Abs. 1 GG als kollektives Recht die Koalition als solche in ihrem Bestand. Insb. werden Gewerkschaften und Arbeitgeber(verbände) beim Abschluss von Tarifverträgen geschützt (Tarifautonomie).
Des Weiteren enthält Art.9 Abs. 3 S. 1 GG eine Institutsgarantie für den Kernbereich der Koalitionsfreiheit. Danach ist der Staat verpflichtet, ein Tarifvertragssystem zu schaffen und zu erhalten, in dem die Tarifvertragsparteien gleichberechtigt und ohne Einfluss von außen die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen aushandeln und festlegen können.
ist eine besondere Ausprägung der Vereinigungsfreiheit. Art. 9 III GG gewährleistet als ein gegenüber der Vereinsfreiheit selbständiges Grundrecht für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Es schützt damit die arbeitsrechtlichen Koalitionen, d. s. freiwillige, privatrechtliche und korporativ gestaltete Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern auf unabhängiger überbetrieblicher Grundlage zur Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberinteressen. Der Einzelne hat das Recht, einer Koalition beizutreten, ihr anzugehören und sich in ihr zu betätigen (positive K.). Darüber hinaus genießt aber auch die Koalition selbst in ihrem Bestand wie in ihrer Betätigung den Schutz des Grundrechts. Damit sind zwar noch nicht die einzelnen Koalitionsziele geschützt; den Koalitionen ist aber doch ein Kernbereich garantiert, innerhalb dessen sie zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen berufen sind (insbes. das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen, also zum Setzen von Rechtsnormen; sog. „Tarifautonomie“). Schließlich enthält (z. T. allerdings bestr.) Art. 9 III GG auch die Garantie der negativen K., d. h. das Recht des Einzelnen, einem bestimmten Verband oder allen Verbänden fernzubleiben. Die K. darf durch Abreden weder eingeschränkt noch behindert werden; hierauf gerichtete Maßnahmen sind nichtig. Damit hat das GG für dieses Grundrecht ausnahmsweise Drittwirkung im Privatrechtsbereich angeordnet. Grundsätzlich darf deshalb ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis wegen seiner (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nicht benachteiligt werden; problematisch ist die Zulässigkeit von Lohnabschlägen für nichtorganisierte Arbeitnehmer. Maßnahmen nach Art. 12 a GG (Dienstpflichten), 35 II, III GG (Naturkatastrophen), 8 7 a IV und 91 GG (innerer Notstand) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von arbeitsrechtlichen Koalitionen geführt werden (Art. 9 III 3 GG).
Vorheriger Fachbegriff: Koalition | Nächster Fachbegriff: Koalitionsrecht