Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse

können ab 1. 4. 2003 durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt handelt. Ein solches liegt vor, wenn die Tätigkeit durch einen privaten Haushalt begründet ist und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8 a SGB IV). Der Begriff haushaltsnahe Beschäftigung umfasst Tätigkeiten wie Einkaufen von Lebensmitteln, Kochen, Backen, Nähen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und alten Menschen sowie Gartenarbeit. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt und beträgt bei einem Monatsverdienst bis 400 EUR (geringfügige Beschäftigung, 3) 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge entrichtet werden, 12 v. H. der Aufwendungen, max. 2400 EUR (§ 35 a EStG). Der höchstmögliche Steuerermäßigungsbetrag erhöht sich nicht, wenn mehrere Personen beschäftigt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Höchstbeträge um 1/12. S. a. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerksleistungen, Belastungen, außergewöhnliche (2 d).

Sonderausgaben.




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