Hauswirtschaftliche Versorgung
Im Sozialrecht :
Pflegebedürftigkeit, häusliche Krankenpflege
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Schwangere haben Anspruch auf Hebammenhilfe (§196 RVO). Die Hebammenhilfe umfasst die Beratung und Hilfe in der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsgymnastik, die Überwachung und Hilfe während der Geburt und die Versorgung der Wöchnerin und des neugeborenen Kindes. Hebammenhilfe wird ferner in der Sozialhilfe als Leistung der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft erbracht (§ 50 SGB XII). Der Leistungsinhalt entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
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