Beschäftigungspflicht

Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich zu beschäftigen. Sie entfällt nur ausnahmsweise, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (z.B. bei Auftragsmangel).

ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer die geschuldete Dienstleistung tatsächlich erbringen zu lassen. Während des Arbeitsverhältnisses besteht sie grundsätzlich, so dass eine Umsetzung in ein Scheinunternehmen (z.B. der Deutschen Telekom) rechtswidrig sein kann. Sie entfällt auf Grund überwiegender Interessen des Arbeitgebers (z.B. Fehlen von Absatzmöglichkeiten eines Erzeugnisses). Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Büchner, H., Beschäftigungspflicht, 1989

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 71 SGB IX. Bei Unterschreitung der Pflichtquote ist gern. § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe vorn Arbeitgeber zu entrichten.

ist eine (privatrechtliche) Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen; sie ist also das Gegenstück zur Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers. Die grundsätzlich stets zu bejahende B. (bei voller Zahlung des Arbeitslohnes) besteht nur ausnahmsweise dann nicht, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (z. B. bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers oder bei Auftragsmangel). Eine B. besteht auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht - wenn auch noch nicht rechtskräftig - diese für unwirksam erklärt hat (Verbot der Freistellung). S. a. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.




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