Besitzdiener

Der B. übt gemäß § 855 BGB die tatsächliche Gewalt für einen anderen, den sog. Besitzherrn, aus. Der Besitzherr ist alleiniger Besitzer. Der B ist nur Gewahrsamsinhaber. Der B. muß in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis (Weisungsgebundenheit) zum Besitzherrn stehen, die tatsächliche Gewalt im Rahmen dieses Verhältnisses ausüben und dies nach außen kenntlich machen.

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen sozialen Abhängigkeitsverhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (z. B. Arbeiter hinsichtlich der Werkzeuge), ist selbst nicht Besitzer, sondern nur B. Besitzer ist der Dienstherr, § 855 BGB. Der
B. kann den Besitz durch Ausübung des Selbsthilferechts (Selbsthilfe) verteidigen.

(§ 855 BGB) ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine -Sache für einen anderen (den Besitzer) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (z.B. Arbeiter, Fahrer, rechtstatsächlich häufig). Erforderlich ist ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis. Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, sondern - solange er für den anderen besitzen will - nur Innehaber. Er selbst kann keine Besitzschutzansprüche erheben. Lit.: Enders, P, Der Besitzdiener, 1991 (Diss.)

Jeder, der im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (vgl. § 855 BGB). Für das Vorliegen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses kommt es maßgebend auf die Weisungsgebundenheit des Besitzdieners an. Der Besitzdiener muss sich zudem den Weisungen des Geschäftsherrn tatsächlich unterordnen. Ob er dazu rechtlich verpflichtet ist, ist irrelevant. Nach umstrittener Rechtsprechung des BGH muss das soziale Abhängigkeitsverhältnis darüber hinaus äußerlich erkennbar sein. Besitzdienerschaft erfordert somit ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen der Besitzer die tatsächliche Gewalt durch einen anderen als dessen „Werkzeug” ausübt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist nur der Besitzherr Besitzer. Der Besitzdiener hat keinerlei Besitz. Er ist lediglich Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache, welche er für den Besitzherrn ausübt. Dies ändert sich jedoch dann, wenn der Besitzdiener äußerlich erkennbar zum Ausdruck bringt, nicht mehr für den Besitzherrn besitzen zu wollen. In diesem Falle verliert der Besitzherr seinen Besitz. Ein entgegenstehender innerer Wille des Besitzdieners ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit unbeachtlich.

Hat jemand zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Besitz), übt er sie aber im Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat (z. B. Hausangestellte, Fabrikarbeiter, auch Beamter hinsichtlich Dienstuniform usw.), so ist nur der andere (Dienstherr usw.) Besitzer, der in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis Stehende dagegen Besitzdiener (§ 855 BGB). Der B. hat keinen Anspruch auf Besitzschutz, ist aber berechtigt, das Recht auf Selbsthilfe des Besitzers zu dessen Schutz auszuüben (§ 860 BGB). Erwirbt jemand im Rahmen eines derartigen sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt an einer Sache (z. B. beim Einkauf), so ist, sofern ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar wird, davon auszugehen, dass der Besitz hierdurch unmittelbar auf den Besitzherrn übergeht; den bösen Glauben des B. muss sich jedoch der Besitzherr nach h. M. anrechnen lassen, so dass er dann ggf. kein Eigentum erwirbt. Der Verlust der tatsächlichen Gewalt des B. beendet auch den Besitz des Besitzherrn, desgleichen wenn sich der B. selbst zum Besitzer aufschwingt.




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