Besitzerwerb „kurzer Hand”

Besitzerwerb durch bloße Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber des Besitzes (vgl. § 854 Abs. 2 BGB). Ist derjenige, welcher den Besitz erwerben soll, bereits vor dem Besitzerwerb in der Lage, die Sachherrschaft auszuüben, so reicht für den Besitzerwerb bereits die Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber des Besitzes über die Übertragung des Besitzes aus. Die Einigung ist rechtsgeschäftlicher Natur. Es finden die §§ 104 ff. BGB Anwendung mit der Folge, dass — anders als bei § 854 Abs. 1 BGB — eine Stellvertretung gern. §§ 164 ff. BGB möglich ist. Der bisherige Besitzer muss im Umfang der Besitzübertragung die Sachherrschaft tatsächlich aufgeben. Wird Alleinbesitz übertragen, muss er jeglichen Besitz aufgeben. Räumt er hingegen nur Mitbesitz ein, kann er selbst Mitbesitzer bleiben.
Beispiel: V verkauft dem K im Wald lagerndes Holz und gestattet diesem nach Zahlung des Kaufpreises die Abfuhr des Holzes.




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