Besitzerwerb durch Gesamtrechtsnachfolge
automatischer Übergang des Besitzes des Erblassers auf den
Erben mit dem Erbfall. Mit dem Tode des Erblassers tritt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB (sog. Universalsukzession) in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Daran anknüpfend stellt § 857 BGB klar, dass der Erbe auch in die besitzrechtliche Position des Erblassers einrückt. Auf eine Kenntnis des Erben vom Erbfall oder einen Besitzwillen des Erben kommt es nicht an. Da der Erbe nicht die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, sondern nur in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers einrückt, handelt es sich um einen Besitz ohne Sachherrschaft. Der Erbe erwirbt den Besitz ohne besondere Erwerbshandlung in der Form, in der ihn der Erblasser innehatte. Je nachdem, welche Besitzart beim Erblasser vorlag, tritt beim Erben Allein oder Mitbesitz, Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbarer oder mittelbarer Besitz ein.
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