Besitzerwerb ist möglich nach §854 I und II BGB. Der B. nach § 854 I BGB vollzieht sich durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, die als tatsächliche Machtbeziehung einer Person zu einer Sache definiert wird, die es dem Erwerber ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen. Die ganz h.M. verlangt daneben noch einen Besitzbegründungswillen (natürlicher Wille) des Erwerbers. Zu unterscheiden davon ist der B. nach § 854 II BGB, der ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft beim Erwerber erfolgt. Voraussetzung für diesen ist der Besitz des Veräußerers und eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Besitzübergang. Weiterhin ist notwendig, daß der Erwerber die Möglichkeit hat, ohne weitere Gestattungshandlung des alten Besitzers oder eines Dritten die Sachherrschaft auszuüben. Berühmtes Beispiel ist das Holz im Wald, aber auch die Übereignung einer Sache an den Besitzdiener.
Weitere Begriffe : Erbfolge, gesetzliche | Unwirksamkeit | Freiexemplar |
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