Besitzerwerb

ist möglich nach §854 I und II BGB. Der B. nach § 854 I BGB vollzieht sich durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, die als tatsächliche Machtbeziehung einer Person zu einer Sache definiert wird, die es dem Erwerber ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen. Die ganz h.M. verlangt daneben noch einen Besitzbegründungswillen (natürlicher Wille) des Erwerbers. Zu unterscheiden davon ist der B. nach § 854 II BGB, der ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft beim Erwerber erfolgt. Voraussetzung für diesen ist der Besitz des Veräußerers und eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Besitzübergang. Weiterhin ist notwendig, daß der Erwerber die Möglichkeit hat, ohne weitere Gestattungshandlung des alten Besitzers oder eines Dritten die Sachherrschaft auszuüben. Berühmtes Beispiel ist das Holz im Wald, aber auch die Übereignung einer Sache an den Besitzdiener.

Unmittelbarer Besitz wird durch tatsächliche Übergabe der beweglichen Sache an sich oder an einen Besitzdiener erworben (Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 854 BGB), mittelbarer Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer oder durch Änderung des Besitzmittlungswillens des Besitzmittlers. Der B. ist neben der Einigung Teil der Übereignung.




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