Bestandsverzeichnis

das bei dem Nachlassgericht eingereichte Verzeichnis des Nachlasses (Nachlassinventar), § 1993 BGB. B. heisst auch der Teil des Grundbuchblatts (Grundbuch), in dem der Grundstücksbestand bezeichnet ist, auf den sich die folgenden Grundbucheintragungen beziehen, vgl. § 3 GrundbuchO. a. Kataster.

, Handelsrecht: Inventar.

Auskunftspflicht, Grundbuch Inventar.




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