Bestandsschutz im Verwaltungsrechtist kein Begriff der Gesetzessprache. Man kann darunter die dem Einzelnen durch eine behördliche Erlaubnis gewährte öffentl.-rechtl. Berechtigung verstehen, die von den Verwaltungsbehörden nur aus Rechtsgründen entzogen oder eingeschränkt werden kann. Der B. ist je nach der Art der Berechtigung verschieden stark gegen Widerruf geschützt. Sie reicht von der durch die Ausnahmebewilligung von einer repressiven Verbotsnorm (Dispens) erlangten Rechtsstellung über die auf Grund einer „Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt“ erteilten Erlaubnis (Genehmigung; z. B. Baugenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis) bis zur Konzession und Verleihung. Die Terminologie ist nicht einheitlich (frühere Bezeichnung im Umkreis des Dispenses z. B. „Verstattung“, „Gestattung“, „Ausnahmebewilligung“). Umfang der Rechtsstellung und Widerrufsvoraussetzungen sind nicht allgemein, sondern zumeist in den einzelnen die Materie betreffenden Gesetzen geregelt. S. a. Verwaltungsakt (6) und §§ 48-50 VwVfG.
Weitere Begriffe : Fortpflanzung, künstliche | Gerichtsstand kraft Verhaltens oder Vereinbarung der Parteien | Jugendbehörden |
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