Kataster
Hier handelt es sich um einen speziellen Begriff des Vermessungswesens, wobei die Erdoberfläche in der Bundesrepublik Deutschland in Katasterparzellen eingeteilt ist. Diese Flurstücke werden im amtlichen Verzeichnis der Grundstücke im Grundbuch unter einer besonderen Nummer geführt, wobei das Grundbuch durchaus aus mehreren Grundstücken oder Katasterparzellen bestehen kann.
Zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes werden an einen Kaufvertrag gebunden, bei dem sich der Verkäufer einer Sache verpflichtet, diese zu verkaufen und der Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Ein Verkauf in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Käufer auch die Sache tatsächlich erhält und Eigentümer der Sache wird. Verkauft kann fast alles werden, alles was irgendwie körperliche Gegenstände darstellt, wobei der Zustand -z.B. fest flüssig oder gasförmig - keine Rolle spielt. Es ist auch Nebensache, zu welchem Zweck die Sache verkauft werden soll und welchen Wert sie hat, sofern sich Käufer und Verkäufer nur über den Verkauf des Gegenstandes oder auch des Rechts einig sind und den Kaufpreis gemeinsam ausgehandelt haben.
Der Käufer einer Ware kann vom Verkäufer nicht verlangen, dass dieser ihn besonders über Eigenschaften oder Nachteile der Sache von sich aus aufklärt, es sei denn, der Käufer fragt ausdrücklich nach besonderen Eigenschaften. Auch wenn Gefahren vom Gegenstand ausgehen, gibt es ein Offenbarungsverpflichtung. Diese Kriterien gelten auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Der Verkäufer ist verpflichtet, grössere Mängel des Gebrauchtwagens, insbesondere Unfallschäden, von sich aus bekanntzugeben. Bei komplizierteren Gegenständen kann eine Gebrauchsunterweisung erforderlich sein. Gesundheitsgefährdungen können bei Körperpflegemitteln auftreten. Auch in solchen Fällen muss der Verkäufer von sich aus die möglichen Probleme verdeutlichen, wenn er den Gegenstand verkaufen will.
Im Handelsrecht ist für den Käufer von Waren durch einen Kaufmann eine besondere Prüfungspflicht festgelegt. Der
Kaufmann verliert das Rückgaberecht, wenn er nicht so schnell wie möglich die Ware auf Vollständigkeit und Mängel untersucht und diese gegebenenfalls dem Verkäufer so rasch wie möglich mitteilt.
Das besondere am deutschen Kaufrecht ist, dass im Gegensatz zu Rechtskonstruktionen in anderen Staaten, wie z.B. in Frankreich oder England, eine Trennung des Kaufvertrags vom Eigentumsübergang gesetzlich festgelegt ist. Für den Laien sieht es zwar so aus, als gäbe es nur einen Vertrag, wenn er in ein Geschäft geht und sich einen Anzug kauft, der deutsche Jurist sieht darin jedoch tatsächlich drei Verträge, einen sogenannten schuldrechtlichen und zwei dingliche Verträge. Der schuldrechtliche bezieht sich ausschliesslich auf die übereinstimmenden Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer - »Ich will Dir diesen Anzug verkaufen«... bzw. »Ich will eben diesen Anzug kaufen«. Die beiden dinglichen Verträge sind in der Übergabe des Anzugs und der Eigentumsverschaffung sowie in der Übergabe des Geldes und auch insoweit der Eigentumsverschaffung daran zu sehen. Auch hierfür muss die Einigkeit zwischen den Vertragspartnern vorhanden sein. Wie schon gesagt - fast nur das deutsche Recht kennt diese besondere Konstruktion, den Kaufvertrag mit dem Eigentumsübergang in drei unterschiedliche Verträge aufzuteilen. Das führt dann natürlich auch zu entsprechenden weiteren rechtlichen Konstruktionen für den Fall, dass z.B. der Kaufvertrag als solcher nicht in Ordnung war, die Eigentumsübergabe und -verschaffung nicht ordnungsgemäss erfolgt ist etc. Vergleicht man jedoch letztendlich die Ergebnisse der Rechtsprechung in den unterschiedlichen Ländern bei Mängeln des Kaufvertrages, so sieht man durchaus ähnliche Ergebnisse, wenn auch mit unterschiedlichen gedanklichen, juristischen Konstruktionen.
(lat.: capistratum = Kopfsteuerverzeichnis); amtliches Verzeichnis der Grundstücke eines Bezirks, das genauen Aufschluß über die tatsächlichen Verhältnisse eins Grundstücks (Lage, Größe, Nutzung) gibt und als Grundlage für das Grundbuch sowie die Steuerveranlagung dient. Behörde: K.Amt.
Behördliches Grundstücksverzeichnis. Dient als Unterlage für die Besteuerung und bildet zugleich mit den genauen Angaben über Lage, Grösse, Beschaffenheit usw. die Grundlage für die Eintragung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (§ 2 Abs. 2GrundbuchO). Vermessungsbehörde.
ist das Verzeichnis von Personen oder Gegenständen, insbesondere das Verzeichnis der Grundstücke eines Bezirks mit genauen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks (wichtig z.B. für Steuerveranlagung, Grundbuchführung). Liegenschaftsbuch
Das Liegenschaftskataster verzeichnet sämtliche Bodenflächen in einem amtlichen vermessungstechnischen Verzeichnis, das genauen Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks (z. B. Lage, Größe, Nutzung) gibt. Es ist als amtliches Verzeichnis (§ 2 II GBO) Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch. Die rein tatsächlichen Angaben im K. nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Einrichtung und Führung des Liegenschaftsk. ist Sache der Länder; sie erfolgt zunehmend im Wege der automatisierten Datenverarbeitung. S. a. Flurstück, Vermessungswesen, Grenzregelung bei Grundstücken. Daneben gibt es noch andere K., z. B. das Immissionskataster.
Vorheriger Fachbegriff: Katalogtat | Nächster Fachbegriff: Katastrophe