wirtschaftliche Betrachtungsweise
Betrachtungsweise, wirtschaftliche
gilt für die Auslegung von Steuergesetzen und die Beurteilung steuererheblicher Tatbestände. Demnach ist für die Besteuerung nicht die äußere Rechtsform, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich wirtschaftlicher Beurteilung darstellen, entscheidend (§§ 39 bis 42 AO; Zurechnung).
Bilanzsteuerrecht, Veräußerung von wesentlichen Anteilen an
Kapitalgesellschaften.
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