Betreuungsgerichtist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig ist (§ 23 c GVG). Das Verfahren des B. ist in §§ 271 ff. FamFG geregelt. In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG); erforderlichenfalls hat ihm das B. jedoch einen sog. Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 FamFG, Vergütung und Aufwendungsersatz wie beim Vormund, 5, § 277 FamFG). Das B. hat den Betroffenen grdsätzl. persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (§ 278 FamFG). Vor der Bestellung eines Betreuers ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen; hierzu kann erfoderlichenfalls auch die Vorführung oder die Unterbringung des Betroffenen bis zu 6 Wochen angeordnet werden (§§ 280, 283, 284 FamFG). Bereits vorher kann das B. durch einstweilige Anordnung (auf längstens 6 Monate, verlängerbar bis zu 1 Jahr) einen vorläufigen Betreuer bestellen (oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen), wenn die Bestellung eines Betreuers wahrscheinlich ist, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§§ 300, 302 FamFG). Gegen die Entscheidung des B. ist die Beschwerde gegeben (Einzelheiten s. freiwillige Gerichtsbarkeit), die neben dem Betroffenen auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner, eine persönliche Vertrauensperson, der Verfahrenspfleger sowie die Staatskasse einlegen kann (§§ 303 f. FamFG).
Weitere Begriffe : Demonstrationsfreiheit | Kleinbetragsrechnung | Verlassen des Fahrzeugs |
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