Betriebsvermögen, Einheitsbewertung des

Die Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens nach dem Bewertungsgesetz (§§95-109 BewG, Bewertungsrecht) hat wegen des Wegfalls der auf dem Einheitswert des Betriebsvermögens basierenden Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 keine praktische Bedeutung mehr.
Die besonderen Bewertungsvorschriften des BewG und insb. die Bewertungsgrundsätze (§ 98 a BewG) finden nur noch insoweit eingeschränkte Anwendung, als für bestimmte Steuerarten Wertermittlungen des Betriebsvermögens durchzuführen sind (z. B. Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage, Bedarfsbewertung).




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