Bewertungsrecht
Rechtsgrundlage ist das Bewertungsgesetz (BewG vom 1. 2. 1991, BGBl. I 1991, 230; BStBl. I 1991, 168 mit weiteren Änderungen), das sich systematisch in drei Teile gliedert:
Erster Teil, §§ 1-16 BewG
Allgemeine Bewertungsvorschriften,
Zweiter Teil, §§17-150 BewG
Besondere Bewertungsvorschriften, §§ 17-150 BewG (Einheitsbewertung, §§ 19-32 BewG; Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, §§33-67 BewG; Grundvermögen, §§ 68-94 BewG; Betriebsvermögen, §§ 95-109 a BewG; Sondervorschriften, §§ 110- 150 BewG, insb. Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. 1. 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. 1. 1997, §§ 138-150 BewG, Bedarfsbewertung),
Dritter Teil, §§151-158 BewG
Schlussbestimmungen.
Zur einheitlichen Anwendung des Bewertungsrechts dienen die von den Finanzbehörden herausgegebenen Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr vom 19.9.1966, BStBl. I 1966, 890 mit entsprechenden Ergänzungen) sowie die Vermögensteuer-Richtlinien (VStR vom 17.1.1995, BStBl. I 1995, Sondernr. 2).
Den Geltungsbereich des BewG regelt § 1. Danach gelten die in §§ 2-16 BewG normierten allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden (z. B. Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer, da der Grundsteuermessbetrag durch die Finanzbehörden festgestellt wird) verwaltet werden. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften treten gegenüber den besonderen Bewertungsvorschriften zurück (§ 1 Abs. 2 i.V. m. § 17 Abs. 3 BewG), regeln jedoch wichtige Begriffsbestimmungen.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit (§2 BewG) dient der Abgrenzung des Gegenstandes der Wertermittlung und seines Umfangs. Dabei ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (BFH BStBI.I 1979, 726), der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln. Mehrere Wirtschaftsgüter setzen als wirtschaftliche Einheit Personenidentität des Eigentümers voraus. Vom Gesetzgeber vorgegeben ist der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 BewG, der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), des Grundvermögens (§ 70 BewG, das Grundstück) und des Betriebsvermögens (§95 BewG, der Gewerbebetrieb). Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, muss eine Wertermittlung im Ganzen und eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Anteile erfolgen (§ 3 BewG).
Die §§ 4-8 BewG regeln die von einer Bedingung oder Befristung abhängigen Erwerbe von Wirtschaftsgütern bzw. Begründung von Lasten, da im Bewertungsrecht der am Bewertungsstichtag (immer der Beginn eines Kalenderjahres) bestehende tatsächliche Zustand maßgebend sein soll.
Der gemeine Wert (§9 BewG) gilt für steuerliche Zwecke grundsätzlich als Bewertungsmaßstab für solche Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen und umschreibt als objektiver Wert den Verkehrswert. Er ist anzusetzen, wenn im BewG oder in anderen Steuergesetzen kein anderer Bewertungsmaßstab geregelt ist. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände (§ 9 Abs. 2 BewG, ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse durch z. B. Verfügungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt).
Einem Unternehmen (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbebetrieb, freier Beruf) dienende Wirtschaftsgüter sind mit dem Teilwert (§ 10 BewG) anzusetzen. Dies ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens mit der Absicht der Unternehmensfortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Begriff des Teilwerts unterstellt insoweit eine Veräußerung (Erwerberfiktion).
Wertpapier und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BewG). Bei notierten Wertpapieren ist dies am Bewertungsstichtag der niedrigste Kurswert (Börsenkurs), bei Investmentzertifikaten der Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG). Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann zutreffend nur anhand von Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, die im Jahr vor dem Stichtag stattgefunden haben, ermittelt werden (grundsätzlich müssen mehrere Verkäufe vorliegen, ein einziger Verkauf reicht unter besonderen Umständen aber auch aus, BFH BStBl. II 1986, 591). Liegen keine Verkäufe vor oder lassen die getätigten Verkäufe innerhalb des letzten Jahres keine Ableitung des gemeinen Werts zu, ist dieser zu schätzen (§ 11 Abs. 2 S.2 BewG; ein Vergleich mit den Börsenkursen anderer vergleichbarer Unternehmen ist ungeeignet, BFH BStBl. II 1995, 654). Dabei ist unter Berücksichtigung des zu ermittelnden Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes der gemeine Wert abzuleiten (sog. Stuttgarter Verfahren, weitere Einzelheiten in Abschn. 4 ff. VStR 1995).
Der Nennwert (§ 12 BewG) ist Bewertungsmaßstab für Kapitalforderungen (soweit nicht in § 11 BewG bezeichnet, z. B. Darlehensforderungen, Kaufpreisforderungen, Zinsforderungen) und Kapitalschulden, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen (z. B. bleiben uneinbringliche Forderungen außer Ansatz, § 12 Abs. 2 BewG). Der Nennwert ist der Betrag, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses vom Schuldner bei Fälligkeit der Forderung zu entrichten ist.
Nutzungen und Leistungen (z. B. Renten, Sachbezüge, Wohn- oder Mietrecht, Erbbaurecht) sind mit dem Kapitalwert zu bewerten (§§ 13-16 BewG). Die Ermittlungsmethoden sind unterschiedlich, in dem z. B. bei Rentenansprüchen auf den Jahreswert unter Berücksichtigung der Laufzeit der maßgebende Vervielfältiger anzuwenden ist (§ 13 Abs. 1 BewG) oder bei Sachbezügen die üblichen Mittelpreise am Verbrauchsort anzusetzen sind (§ 15 Abs. 2 BewG). Den Geltungsbereich der besonderen Bewertungsvorschriften regelt § 17 Abs. 1 bis 3 BewG. Der Anwendungsbereich ergibt sich danach insbesondere nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze (§ 17 Abs. 1 BewG; z. B. § 7 g Abs. 2 Nr. 1 b EStG, Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, ab 2008: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und
mittlerer Betriebe) sowie nach § 18 BewG aufgrund der Vermögensbewertungen für die Vermögensarten
— land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
— Grundvermögen,
— Betriebsvermögen.
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