Bevollmächtigter

Vollmacht.

Vollmacht.

Im Sozialrecht :

Die Beteiligten im Sozialverwaltungsverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB X). Bevollmächtigte können neben den Rechtsanwälten auch andere Personen sein. Die Vollmacht kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen (§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X). Soweit sich aus der Vollmacht nichts Abweichendes ergibt, kann der Bevollmächtigte alle Verfahrenshandlungen mit Wirkung für den Beteiligten vornehmen (§ 13 Abs.l S. 2 SGB X). Solange ein Bevollmächtigter bestellt ist, muss sich die Verwaltungsbehörde an ihn wenden (§ 13 Abs. 3 S. 1 SGB X). Unmittelbar an den Beteiligten kann sie sich nur wenden, wenn eine Mitwirkungshandlung von diesem erforderlich ist. In diesem Falle muss der Bevollmächtigte informiert werden. Soweit der Bevollmächtigte geschäftsmässig fremde Rechtsangelegenheiten verfolgt, ist er von der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, wenn er hierzu nicht befugt ist (§ 13 Abs. 5 SGB X, vgl. insoweit insbesondere das Rechtsbera- tungsgesetz). Sie können ferner zurückgewiesen werden, wenn sie zum schriftlichen bzw. zum einem sachgemässen mündlichen Vortrag nicht fähig sind (§ 13 Abs.6 SGB X). Die Vollmacht endet mit deren Widerruf und mit dem Tod des Bevollmächtigten. Der Tod des Vollmachtgebers bzw. Änderungen in dessen Handlungsfähigkeit führen dagegen nicht zur Beendigung der Bevollmächtigung (§13 Abs. 2 SGB X). Im Sozialgerichtsverfahren können als Prozessbevollmächtigte nur zugelassene Rechtsanwälte und die in §73 SGG genannten Personen, Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung, auftreten. Andere Prozessvertreter, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer können zurückgewiesen werden.




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