Bewährungszeit

ist der vom Strafgericht bei Aussetzung der Vollstreckung (Strafaussetzung) festgesetzte Zeitraum, in dem sich der Verurteilte gut zu führen hat, insbesondere die Bewährungsauflagen (Auflage) zu erfüllen hat. B. beträgt mindestens 2, höchstens 5 Jahre u. beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; sie kann nachträglich innerhalb dieser Grenzen verkürzt od. verlängert (§ 24 StGB) oder auch widerrufen werden, wenn Verurteilter eine Straftat in der B. begeht od. Auflagen od. Weisungen nicht erfüllt (§ 25 StGB). a. Bewährungshelfer.

Strafaussetzung (1).




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