Bewusstseinsstörung War ein Täter zur Zeit der Tat wegen B. unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen od. nach dieser Einsicht zu handeln, hat er zwar rechtswidrig, nicht jedoch schuldhaft gehandelt; Tat kann nicht bestraft oder mit Geldbusse belegt werden (§ 51 StGB, § 7 OWiG). Zivilrechtlich entfällt Haftung aus unerlaubter Handlung; Billigkeitshaftung und Gefährdungshaftung bleiben jedoch unberührt. Zurechnungsunfähigkeit (§51 StGB).
Weitere Begriffe : Allgemeine Ortskrankenkasse | Termin | Tabaksteuer |
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