Bewusstseinsstörung

War ein Täter zur Zeit der Tat wegen B. unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen od. nach dieser Einsicht zu handeln, hat er zwar rechtswidrig, nicht jedoch schuldhaft gehandelt; Tat kann nicht bestraft oder mit Geldbusse belegt werden (§ 51 StGB, § 7 OWiG). Zivilrechtlich entfällt Haftung aus unerlaubter Handlung; Billigkeitshaftung und Gefährdungshaftung bleiben jedoch unberührt. Zurechnungsunfähigkeit (§51 StGB).

ist die Störung des Bewusstseins (Bewusstseinstrübung und Bewusstseinsbeeinträchtigung), bei welcher der Einfluss des normalen Bewusstseins des Handelnden in erheblichem Maß ausgeschaltet ist. Tiefgreifende B. (§20 StGB) ist die B., die das Persönlichkeitsgefüge in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Sie kann im Strafrecht Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit begründen.

Schuldunfähigkeit.




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