Billigkeitshaftung

Halter, Haftung. Wenn eine Person unter 18 Jahren oder ein Unzurechnungsfähiger einem anderen im Straßenverkehr (oder sonst) einen Schaden zufügt, wäre er an sich unmittelbar nicht schadensersatzpflichtig. Wenn aber der Ersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (z. B. Eltern) zu erlangen ist, kann der Minderjährige (usw.) trotzdem in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Billigkeit nach den Umständen - insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten - eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesgemäßen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf (§ 829 BGB).

(§ 829 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Schädiger i.S.d. §§ 823-826 BGB wegen fehlender Verantwortlichkeit normalerweise nicht haften würde. Voraussetzung ist, daß die Haftung mangels Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB entfällt, ein Schadensersatz auch nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden kann und aus Gründen der Billigkeit eine Schadloshaltung des Geschädigten erforderlich ist. Dabei sind alle Umstände (z.B. wirtschaftliche Lage, Verhältnisse der Beteiligten zueinander) zu berücksichtigen.

Wer eine unerlaubte Handlung begangen hat, für die er nicht verantwortlich ist (z. B. wegen Geisteskrankheit), kann dennoch zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn die Billigkeit, insbes. nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und dem Schadensersatzpflichtigen dadurch nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesgemässen Unterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf; § 829 BGB. Unzurechnungsfähigkeit.

(Billigkeitsersatzpflicht) (§ 829 BGB) ist im Schuldrecht die aus Gründen der Billigkeit festgelegte Haftung einer wegen fehlender Schuldfähigkeit nicht verantwortlichen Person für einen von ihr verursachten Schaden. Dieser ist insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und dem Betroffenen nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf. Sie ergänzt die Verschuldenshaftung um Haftung ohne Verschulden. Lit.: Geilen, G., Beschränkte Deliktsfähigkeit, Verschulden und Billigkeitshaftung (§ 829 BGB), FamRZ 1965, 401; Bar, C. v., Die Billigkeitshaftung in den kontinentalen Rechten der Europäischen Union (in) Recht und Ökonomie der Versicherung 1974, 73; Tacke, M., Die Haftung, 2000

Deliktsfähigkeit (1).




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