Bilanzrechtist die Gesamtheit der das Ob und Wie der Aufstellung einer Bilanz betreffenden Rechtssätze. Wesentliche Grundsätze des Bilanzrechts sind Klarheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Kontinuität der Bilanz sowie Vorsicht bei ihrer Errichtung. Das B. ist in den §§ 238 ff. HGB ausführlich geregelt. Davon gilt das allgemeine B. für alle Kaufleute. Die §§ 264 ff. HGB finden nur auf Kapitalgesellschaften (außer GmbH, str.) Anwendung. Lit.: Beck’scher Bilanzkommentar, hg.v. Budde, W. u.a., 6. A. 2006; Hommelhoff, P., Europäisches Bilanzrecht im Aufbruch, RabelsZ 62 (1998); Bärenz, C., Zum Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf das Steuerbilanzrecht, 2004; Asche, M., Europäisches Bilanzrecht und nationales Gesellschaftsrecht, 2007 Bild (Bildnis) ist die auf Dauer angelegte sichtbare Wiedergabe eines Umstands. Für das herkömmliche B. gilt die Kunstfreiheit. Jeder Mensch hat ein grundsätzlich uneingeschränktes Recht (Persönlichkeitsrecht) am eigenen B., das bis zu 10 Jahren nach seinem Tod von den Angehörigen wahrgenommen wird. Lit.: Neumann-Klang, S., Das Recht am eigenen Bild, 1999; Mesic, A., Das Recht am eigenen Bild, 2000; Te- muulen, B., Das Recht am eigenen Bild, 2006
Weitere Begriffe : Koppelungsangebote | white-collar-crimes | Justizverwaltungsakt |
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