Bilanzrichtlinien ergeben sich aus den zur Durchführung von EU-Recht erlassenen Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, das als 3. Buch in das HGB eingefügt wurde (§§ 238-339). Jeder Vollkaufmann (Kaufmann) ist verpflichtet, Bücher zu führen u. in diesen seine Handelsgeschäfte u. die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238). Er hat zu Beginn seines Handelsgewerbes u. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens u. seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen; für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres muss er ausserdem eine Gewinn- u. Verlustrechnung vorlegen (§ 242). Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den aus Bilanz u. Gewinn- u. Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss um einen erläuternden Anhang
Weitere Begriffe : Potsdamer Abkommen | Transportvertrag | Existenzgründungszuschuss |
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