Recht am eigenen Bild

Bildnisse (z. B. Ölgemälde, Fotografien) dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten, nach seinem Tod bis zum Ablauf von 10 Jahren mit der seiner Angehörigen verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden. Hat der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden liess, eine Entlohnung erhalten, so wird seine Einwilligung vermutet. Diese Einwilligung ist, wenn im übrigen kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht, nicht nötig a) bei Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (z.B. von Politikern), b) bei Bildern, auf denen die Personen nur Beiwerk neben dem Hauptbildgegenstand (z.B. Landschaft) sind, c) bei Bildern von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen, d) bei nicht auf Bestellung angefertigten Bildnissen, wenn die Verbreitung oder Ausstellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Keine Einwilligung ferner nötig, wenn Zweck der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit verfolgt werden (z.B. bei Verbrechensverfolgung). Verletzungen des R. a. e. B. können auf Antrag mit a) Strafe bis zu 1000 EUR und b) Busse, zu zahlen an den Verletzten, bis zu 6000 EUR belegt werden. §§ 22 ff. KunstUrhG.

ein Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es sichert dem Einzelnen einen autonomen Bezirk, in dem er für sich sein, sich selber gehören kann. In diesem geschützten Bereich ist jeder berechtigt, das Eindringen oder den Einblick anderer auszuschliessen. Dazu zählt insbesondere auch das Recht am eigenen Bild samt der Verfügungsbefugnis über Darstellungen der eigenen Person z.B. in Form eines Fernseh-Dokumentarspiels.
Jedermann darf grundsätzlich allein bestimmen, ob und inwieweit sein Lebensbild ganz oder teilweise öffentlich gemacht wird. Dieses Grundrecht kann im Einzelfall mit anderen Grundrechten, z.B. mit der Rundfunkfreiheit in Konflikt geraten. Da keines der kollidierenden Schutzgüter einen prinzipiellen Vorrang geniesst, ist jeweils eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen. Dabei ist z. B. abzuwägen zwischen der Schutzwürdigkeit der Persönlichkeitssphäre und dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Selbst bei der Berichterstattung über schwere Straftaten kann die stets erforderliche Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dazu führen, dass die Abbildung, Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters unzulässig ist. Mag auch die Veröffentlichung von Bildern verdächtiger Personen im Interesse der Strafverfolgung oder zum Schutz der Allgemeinheit nach gehöriger Güterabwägung im Einzelfall legitim sein, so rechtfertigen doch jene öffentlichen Interessen nicht von vornherein den staatlichen Zugriff auf den der individuellen Selbstbestimmung grundsätzlich vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich.

Persönlichkeitsrecht.

Bildnis; Bildaufnahme, unzulässige.

- Recht am eigenen Bild.




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