Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen

besteht in den im G bestimmten Fällen. Am weitesten geht die B. bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die für alle inländischen Verfassungsorgane, Gesetzgeber, Gerichte und Behörden verbindlich sind und die u. U. sogar Gesetzeskraft haben (§ 31 BundesverfassungsgerichtsG). Eine B. für Verwaltungsbehörden besteht z. B. bei Fahrerlaubnisentziehung oder Berufsverbot (Berufsfreiheit) durch das Gericht. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil gebunden (z. B. § 561 ZPO, § 337 StPO); andererseits hat das Gericht, an das eine Sache auf Revision hin zurückverwiesen worden ist, die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (z. B. § 565 ZPO, § 358 StPO). Rechtseinheit.




Vorheriger Fachbegriff: Bindungswirkung | Nächster Fachbegriff: Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen