Rechtseinheit
die einheitliche Geltung des Rechts im gesamten Staatsgebiet. Wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Gesetzgebung des Bundes (ausschließliche, konkurrierende und Rahmengesetzgebung) gewährleistet bzw. gefördert. Andererseits stehen der R. wegen des föderativen Staatsaufbaus (Föderalismus) die vielfach historisch bedingten, unterschiedlichen Rechtsordnungen der Länder entgegen. Zur R. gehört auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zu deren Wahrung z.B. bestimmte Senate eingerichtet sind (vgl. z.B. Oberste Gerichtshöfe des Bundes).
bedeutet, dass im ganzen Staatsgebiet das gleiche Recht gilt. Die R. ist in der BRD nur z.T. verwirklicht. Hinsichtlich zahlreicher wichtiger Rechtsgebiete (z.B. Währungsrecht, bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht) wird die R. in der BRD durch das Gesetzgebungsrecht des Bundes (ausschliessliche und konkurrierende Gesetzgebung, RahmenG) gewährleistet bzw. gefördert. Andererseits besteht auf Grund der Gesetzgebungshoheit der Länder (Landesrecht) eine, vielfach historisch bedingte, Verschiedenheit des Rechts. Der R. dienen u. a. auch die gesetzlichen Vorschriften, die auf eine einheitliche Rechtsprechung abzielen (Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, Gemeinsamer Senat).
ist die Einheit der Rechtsordnung. Zu ihr gehört auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zu deren Wahrung besondere Senate (eines Obergerichts) eingerichtet sind. Widersprüche einer Rechtsordnung machen sie angreifbar. Lit.: Koch, E., 10 Jahre deutsche Rechtseinheit, 2001; Schöler, C., Deutsche Rechtseinheit, 2004
ist ein Begriff, der für die deutsche Rechtsordnung als Idealvorstellung verwendet wird; danach soll in Deutschland einheitliches Recht gelten, soweit es notwendig oder erforderlich erscheint. Dem stehen wegen des föderativen Staatsaufbaus die vielfach historisch und traditionell bedingten unterschiedlichen Rechtsordnungen der Länder entgegen. Demgegenüber wird die R. in bestimmtem Umfang durch die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung sowie die Rahmengesetzgebung des Bundes gewährleistet. Durch das Rechtseinheitsgesetz vom 12. 9. 1950 (BGBl. 455) wurde die in den Nachkriegsjahren entstandene Rechtszersplitterung in der Gerichtsverfassung, im Zivil- und Strafprozessrecht sowie im Kostenrecht beseitigt. Die R. mit der ehem. DDR war durch die abweichende Rechtsentwicklung weitgehend beseitigt. Durch den Einigungsvertrag und weitere Gesetze wurde die R. wiederhergestellt. Über Verfahrensvorschriften zur Wahrung der R. innerhalb der Gerichtsbarkeiten und Gerichtskörper Divergenz gerichtlicher Entscheidungen. Zur R. in Europa Rechtsangleichung in der EU.
Vorheriger Fachbegriff: Rechtsdogmatik | Nächster Fachbegriff: Rechtsentscheid