Biosphärenreservatewie das niedersächsisches Wattenmeer, der Spreewald oder die schwäbische Alb gehen auf völkerrechtliche Vereinbarungen zurück, die der Umsetzung der Agenda 21 bzw. des Übereinkommens über die biologische Vielfalt dienen. B. sind gem. § 25 BNatSchG (Naturschutz) einheitlich zu entwickelnde Schutzgebiete, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend die eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen und beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. B. müssen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
Weitere Begriffe : Pflugrecht | Abwehrrechte | Rücktritt vom Versuch |
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