Blankettgesetz
Blankettstrafgesetz.
ist das mindestens in einem Punkt unvollständige, noch ausfüllungsbedürftige Gesetz (z.B. § 315a I Nr. 2 StGB). Lit.: Enderle, B., Blankettstrafgesetze, 2000
ist eine Rechtsvorschrift (meist ein förmliches Gesetz), die eine Rechtsfolge festlegt, aber die Bestimmung der Voraussetzungen hierfür anderen Rechtsquellen - insbes. Ausführungsvorschriften - überlässt. Das B. muss eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm zum Erlass der ausfüllenden Rechtsvorschriften enthalten. An diese sind bei Strafgesetzen nach Art. 103 II, 80 I GG besonders strenge Anforderungen zu stellen; die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen schon aus der Ermächtigungsnorm ersichtlich sein (BVerfGE 14, 174, 185, 254, 257).
Als Blankettstrafgesetz bedroht z. B. § 315 a I Nr. 2 StGB den Führer eines Schienenbahn- oder Luftfahrzeugs oder eines Schiffs mit Strafe, der den zur Sicherung des Verkehrs erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt; diese Vorschriften sind die „blankettausfüllenden Normen“. Diese sind, weil sich der vollständige Tatbestand erst aus ihnen ergibt, vor allem bei der Feststellung zu berücksichtigen, welches Gesetz bei Gesetzesänderung zwischen Straftat und Aburteilung nach § 2 III StGB als das mildere anzuwenden ist. Ferner ist der Irrtum über eine ausfüllende Norm nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Lehre über den Verbotsirrtum zu berücksichtigen.
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