Blutentnahme

Die Entnahme von Blutproben zur Klärung der Verkehrstüchtigkeit durch Feststellung des Blutalkohols ist nach § 81 a StPO, § 46 IV 1 OWiG bei dem einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, insbes. gem. § 24 a StVG, Verdächtigen auch gegen seinen Willen und notfalls unter Zwangsanwendung zulässig; sie darf aber nur durch einen approbierten Arzt und nur auf Anordnung eines Richters, Staatsanwalts oder einer Ermittlungsperson der StA vorgenommen werden. Bei Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, ist die B. - soweit sie nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen - in gleicher Weise zulässig, wenn der Blutalkoholgehalt für die Erforschung einer Straftat von Bedeutung ist; unmittelbarer Zwang bei Weigerung setzt richterliche Anordnung und Gefahr im Verzuge oder vergebliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes voraus (§ 81 c StPO). Im Strafverfahren entnommene Blutproben dürfen nur in diesem oder einem anderen Strafverfahren sowie in einem Bußgeldverfahren nach Übergang aus dem Strafverfahren verwendet werden (§§ 81 a III, 81 c V StPO, § 46 IV 2 OWiG), im Bußgeldverfahren aber nicht zu molekulargenetischen Untersuchungen.

Im Zivilprozess kommt die B. insbes. zur Feststellung der Abstammung (Abstammungsgutachten) durch Blutgruppenuntersuchung in Betracht.

wertet die Verfassungsrechtsprechung nicht als eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, weil diese Belästigung geringfügig und zumutbar sei.




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