Bonitarischist im römischen Recht die (sachenrechtliche oder erbrechtliche) Stellung, die nur durch die Anerkennung seitens des Prätors geschützt ist und in Gegensatz zu zivil oder quiritisch (d. h. nach dem [lat.] ius civile sich ergebender Rechtsstellung]) steht (z.B. bei Eigentum oder Erbrecht). Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005
Weitere Begriffe : Fertighaus(vertrag) | Gegenvormund | Haftungsübernahme |
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