Briefwahl
durch Wahlgesetze zugelassene Art der Stimmabgabe, die auf Antrag anstelle der eigenhändigen Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal die Zusendung des Stimmzettels in verschlossenem Umschlag an das zuständige Wahlorgan ermöglicht.
Stimmabgabe durch Personen, die das Wahllokal nicht aufsuchen können. Bei der B. hat der Wähler dem Leiter des Wahlkreises in verschlossenem Briefumschlag seinen Wahlschein und in besonderem verschlossenem Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief vor Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein muss der Wähler eidesstattlich versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
ist die nach den Wahlgesetzen - bei nicht überprüftem Vorliegen bestimmter Gründe auf Antrag mögliche - Stimmabgabe in der Form der Zusendung des ausgefüllten Stimmzettels seitens des Wählers an die Wahlbehörde durch die Post zwecks Einschränkung der steigenden Zahl der Nichtwähler. Sie ist seit 2007 auch in Österreich im Inland möglich. Lit.: Dujmovits, W., Briefwahl, 2001 (Österreich)
Möglichkeit der Stimmabgabe per Post (vgl. z.B. § 36 BWahlG), wenn der Wähler am Wahltag aus triftigen Gründen nicht persönlich im Wahllokal erscheinen kann (z. B. Abwesenheit, Krankheit etc.). Bei der Briefwahl wird der Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Umschlag und der Wahlschein mit einer eidesstattlichen Versicherung in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag an den zuständigen Wahlleiter gesandt. Die Briefwahl gefährdet das Wahlgeheimnis, weil die Stimmabgabe anders als in der Wahlkabine durch Dritte kontrolliert oder manipuliert werden kann. Gleichwohl wird die Briefwahl allgemein als verfassungsgemäß qualifiziert, weil sie gerade die Allgemeinheit der Wahl für Wähler verwirkliche, die sonst an der Stimmabgabe gehindert wären. Um ein weiteres Ansteigen der Briefwahl und die damit verbundenen Gefahren zu verhindern, werden in neuerer Zeit z. B. für Krankenhäuser, Altenheime u. A. verstärkt Sonderwahlbezirke (§§ 13, 61 BWah10) und bewegliche Wahlvorstände (§§ 8, 62 ff. BWah10) eingerichtet.
ist als eine Art der Stimmabgabe nunmehr bei fast allen Wahlen in der BRep. zugelassen (vgl. z. B. § 36 des Bundeswahlges. i. d. F. v. 23. 7. 1993, BGBl. I 1288, ber. 1594, m. spät. Änd.). Der Regelfall bleibt zwar, dass der Wähler seine Stimme im Wahllokal persönlich (eigenhändig) mittels eines nicht unterschriebenen Zettels abgibt. Hält sich jedoch ein Wähler am Wahltag aus triftigen Gründen außerhalb seines Wahl-(Stimm)bezirks auf, kann er wegen eines körperlichen Gebrechens den Wahlraum nicht aufsuchen oder hat er nach Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt, so kann er einen Wahlschein beantragen, ebenso wenn er zu Unrecht nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen und deshalb die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist. Bei der B. wird der Stimmzettel in verschlossenem Umschlag mit dem Wahlschein dem zuständigen Wahlorgan bis zum Ablauf der Abstimmungszeit zugesandt. Ähnliche Bestimmungen enthalten die Landes- und die Kommunalwahlgesetze.
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