Buchpreisbindung

Nach dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG, BGBl. I 2002, S. 3448) zulässige Ausnahme von dem in § 1 GWB i.V. m. Art. 4 lit a VO/EG Z 790/1999 enthaltenen grundsätzlichen Verbot der Preisbindung. Die Zulässigkeit der Buchpreisbindung hat bildungs- und kulturpolitische Gründe. Das Gesetz soll ein breites Buchangebot sichern und gewährleisten, dass dieses durch die Existenz einer großen Anzahl von Verkaufsstellen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist.
Nach § 5 BuchPrG sind alle Verleger und Importeure verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Endabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Der Begriff der Bücher ist nach § 2 Abs. 1 BuchPrG weit zu sehen. Er umfasst unter anderem auch Musiknoten, kartografische Produkte und CD-ROM-Ausgaben, die Bücher, Musiknoten und kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren.
Die EG-Kommission ist gegen grenzüberschreitende preisbindende vertragliche Abmachungen zwischen österreichischen und deutschen Verlagen und Buchhändlern vorgegangen. Die Zulässigkeit der gesetzlichen Preisbindung innerhalb eines Mitgliedstaates wird von den Verbotstatbeständen des europäischen Kartellrechts jedoch nicht berührt. Zur Erarbeitung einer Richtlinie über nationale Buchpreisbindungssysteme in Europa hat das Europäische Parlament eine Richtlinieninitiative in Gang gesetzt.

Nach dem G über die Preisbindung für Bücher v. 2. 9. 2002 (BGBl. I 3448, ber. 3670, m. Änd.) muss sich, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, an die gemäß § 5 festgesetzten Preise halten. Dies gilt nicht für gebrauchte Bücher. Die B. kann frühestens 18 Monate nach Herstellung der Druckauflage aufgehoben werden. Sie gilt nicht für grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, außer die Ausfuhr geschieht ausschließlich zur Wiedereinfuhr, § 4. Ausnahmen von der B. gelten u. a. für Mängelexemplare (§ 7 I Nr. 4) und für Sammelbestellungen für den Schulunterricht (§ 7 III).




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