Bund-Länder-Streit Verfahren vor dem BVerfG bei Meinungsverschiedenheiten über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht, Art. 93 Abs. 1 Nr.3 GG, § 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG erfasst dabei lediglich die verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitigkeiten. Soweit für solche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art kein anderer Rechtsweg gegeben ist, eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. GG auch für diese die Zuständigkeit des BVerfG. Diese Zuweisung ist praktisch jedoch kaum relevant, da das BVerwG gem. § 50 Abs. 1 Nr.1 VwG() über öffentlich-rechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entscheidet.
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