Organstreitverfahren

verfassungsrechtliche Streitigkeit vor dem BVerfG über die Auslegung des GG aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, Art.93 Abs. 1 Nr.1 GG, § 13 Nr.5, §§ 63 ff. BVerfGG. Beteiligtenfähig sind für ein solches Verfahren gern. § 63, 1. Halbs. BVerfGG zunächst der Bundespräsident, der Bundestag und der Bundesrat sowie die Bundesregierung. Daneben sind auch Teile dieser Organe beteiligtenfähig, soweit sie aus dem GG oder den Geschäftsordnungen des Bundestages/Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattet sind, § 63, 2. Halbs. BVerfGG (z.B. der Bundeskanzler, die Bundesminister, die Fraktionen und Gruppen oder der einzelne Abgeordnete, sofern er um seinen verfassungsrechtlichen Status streitet). Da Art.93 Abs. 1 Nr. 1 GG weiter gefasst ist als § 63 BVerfGG, sind auch die weiteren dort genannten beteiligtenfähig. Dazu zählen die anderen obersten Bundesorgane (z.B. die Bundesversammlung, der Vermittlungsausschuss, der Bundesrechnungshof oder die Bundesbank), sowie andere Beteiligte, die im GG (oder in den Geschäftsordnungen) mit eigenen Rechten ausgestattet sind (so z. B. die Parteien, sofern sie um ihren Status i. S. v. Art. 21 GG streiten).
Gegenstand des Organstreitverfahrens kann jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Der Antragsteller muss aber geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (Antragsbefugnis, § 64 BVerfGG). Im Gegensatz zur Beteiligtenfähigkeit muss der Antragsteller für die Antragsbefugnis ein Recht unmittelbar aus dem GG geltend machen, ein Recht aus einer Geschäftsordnung reicht nicht. Dabei sieht § 64 BVerfGG aber die Möglichkeit einer Prozessstandschaft vor, d. h., dass der Antragsteller als Organteil (z. B. eine Fraktion) die Rechte des Organs (Bundestag) geltend machen kann. Der einzelne Abgeordnete ist nach der Rspr. des BVerfG kein Organteil in diesem Sinne, sodass sich der einzelne Abgeordnete im Organstreitverfahren nicht auf die Rechte des Bundestages, sondern nur auf eigene Rechte berufen kann.
Der Antrag ist beim BVerfG gern. § 23 BVerfGG schriftlich einzureichen und zu begründen. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Zudem ist in dem Antrag die Bestimmung des GG zu bezeichnen, gegen die vom Antragsgegner verstoßen wurde, § 64 Abs. 2 BVerfGG. Des Weiteren ist eine Antragsfrist von sechs Monaten einzuhalten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, § 64 Abs. 3 BVerfGG.
Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme/Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt. Dies stellt das BVerfG in seiner Entscheidung gern. § 67 BVerfGG fest.




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