Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

1. Die durch § 3a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG, Finanzmarktstabilisierungsgesetze) am 17. 10. 2008 gegründete unselbständige Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Satzung v. 20. 5. 2009, eBAnz. AT56 2009 V1) wurde mit Wirkung zum 23. 7. 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des BMF. Sie trägt die Bezeichnung B. für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) und hat ihren Sitz in Frankfurt.

2. Vorrangige Aufgabe der FMSA ist die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds, der Ende 2008 zur Stabilisierung des Finanzmarktes geschaffen wurde. Darüber hinaus trifft sie alle Entscheidungen über Maßnahmen nach dem FMStFG, sofern nicht das BMF oder der Lenkungsausschuss zuständig sind (§ 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung v. 20. 10. 2008, eBAnz. AT123 2008 V1).

3. Die Leitung obliegt einem dreiköpfigen Leitungsausschuss. Die B. untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMF und hat einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Kosten der B. trägt der Bund (§ 3 a V FMStFG).




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