Finanzmarktstabilisierungsfonds

1.
Gründung: Der F. (auch Sonderfonds für Finanzmarktstabilisierung genannt, abgekürzt SoFFin oder FMS) wurde am 17. 10. 2008 durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (BGBl. I 1982, Finanzmarktstabilisierungsgesetze) m. Änd. errichtet. Der F. ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen nach Art. 110, 115 GG, für dessen Verbindlichkeiten der Bund unmittelbar haftet (§§ 3, 5 FMStFG).

2.
Zweck: Der F. soll durch besondere Maßnahmen (unten 4) zur Stabilisierung des Finanzmarktes nach der Finanzkrise von 2008 beitragen. Vor allem soll er helfen, Liquiditätsengpässe von Unternehmen des Finanzsektors zu überwinden und deren Eigenkapitalbasis zu stärken. Zu den begünstigten Unternehmen gehören vor allem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Kapitalanlagegesellschaften, wenn sie ihren Sitz im Inland haben. Der F. hat ein Volumen von 480 Mrd. EUR, davon entfallen 400 Mrd. EUR auf Garantien und 80 Mrd. EUR auf Rekapitalisierungsmaßnahmen (§ 9). Die Aktivitäten des F. sind befristet. Stabilisierungsmaßnahmen sind nur bis zum 31. 12. 2010 möglich, anschließend ist der F. abzuwickeln und aufzulösen (§ 13). Die Kosten des Fonds tragen der Bund zu 65 v. H., die Länder zu 35 v. H., allerdings beschränkt auf maximal 7,7 Mrd. EUR (§ 13 II).

3.
Verwaltung: Der F. wird durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verwaltet (§ 3 a FMStFG, § 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung v. 20. 10. 2008, eBAnz. AT 123 2008 V1). Über Stabilisierungsmaßnahmen entscheiden entweder das BMF, ein interministerieller Lenkungsausschuss oder die Bundesanstalt selbst (§ 4 FMStFG). Ein vom Deutschen Bundestag gewähltes Gremium überwacht die Aktivitäten des F. (§ 10 a).

4.
Stabilisierungsmaßnahmen:

a) Nach § 6 kann der F. Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. EUR für neu eingegangene Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors übernehmen. Durch das hohe Rating des Bundes erleichtert und verbilligt die Garantie die Kreditaufnahme der Institute und hilft dadurch, Liquiditätsengpässe zu überwinden. Zahlreiche Unternehmen des Finanzsektors, z. B. verschiedene Landesbanken, haben diese Garantien in Anspruch genommen.

b) Nach § 7 kann sich der F. an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, indem er z. B. gegen Leistung einer Einlage Gesellschafter wird oder eine stille Beteiligung (stille Gesellschaft) erwirbt. Dadurch fließt dem Unternehmen neues Eigenkapital zu. So hat der F. die Commmerzbank AG mit zwei stillen Beteiligung unterstützt und zusätzlich im Rahmen einer Barkapitalerhöhung 25 v. H. und 1 Aktie erworben. Die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Stabilisierungsmaßnahme regelt das Fianzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (BGBl. 2008 I 1986; s. Finanzmarktstabilisierungsgesetze).

c) Im Sommer 2009 wurde das FMStFG durch das G zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, das sog. Bad-Bank-Gesetz, um eine weitere Stabilisierungsmaßnahme ergänzt. Nach § 6a FMStFG kann der F. Garantien für Schuldtitel von Zweckgesellschaften übernehmen, die als Gegenleistung für die Hereinnahme strukturierter Wertpapiere ausgegeben werden. Unternehmen des Finanzsektors können somit ihre toxischen Wertpapiere in eine Bad Bank auslagern und erhalten im Gegenzug von ihr werthaltige, weil staatlich garantierte Schuldtitel. Dies führt zu einer Bilanzentlastung. Das die toxischen Wertpapiere auf die Zweckgesellschaft übertragende Unternehmen muss bis zu 20 Jahren Ausgleichszahlungen an die Zweckgesellschaft leisten und haftet möglicherweise darüber hinaus (§§ 6 b f., Nachhaftung). Bis Januar 2010 haben nur die WestLB und die HRE hiervon Gebrauch gemacht. Ferner können betroffene Unternehmen des Finanzsektors auf bundes- oder landesrechtliche Abwicklungsanstalten Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche zur Abwicklung übertragen. Auch dies führt zur Bilanzentlastung und Umstrukturierung.

d) Alle Stabilisierungsmaßnahmen sind freiwillig und erfolgen, anders als Enteignungen nach dem Rettungsübernahmegesetz, nur auf Antrag. Für Sicherungsmaßnahmen haben die begünstigten Unternehmen ein Entgelt zu leisten, vgl. §§ 6 I S. 3, 6 a V Nr. 2. Die Haftung der ursprünglichen Eigentümer bleibt grundsätzl. bestehen. Voraussetzung von Sicherungsmaßnahmen ist i. d. R. ein tragfähiges Geschäftsmodell (z. B. § 6 a V Nr. 4). Die Vergütung von Organmitgliedern von Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, darf 500 000 EUR im Jahr nicht übersteigen (§ 5 II Nr. 4 a Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung). Börsennotierte Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, haben die Zusage bekannt zu machen (Ad-hoc- Publizität).




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