Bundeshaushalt

Haushalt des Bundes, der die planmäßigen Einnahmen und Ausgaben für jeweils ein Rechnungsjahr enthält. Die Feststellung des Haushaltsplans erfolgt durch den Bundestag im Haushaltgesetz.

der Haushalt des Bundes und die in ihn eingegliederten Haushalte mancher bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten (Art. 110 GG). Die anzuwendenden Vorschriften enthält die Bundeshaushaltsordnung, Haushaltsplan.

ist die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes. Der Bundeshaushaltsplan wird vor Beginn eines Rechnungsjahrs vom Bundestag im Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 GG). Der Bundesminister der Finanzen hat über den B. zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. Lit.: Piduch, E., Bundeshaushaltsrecht (Lbl.), 2. A. 1995ff.; Burmeister, K., Schattenhaushalte des Bundes, 1997

Haushaltsrecht.




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