Schattenhaushalt

Als S. bezeichnet man verschiedene Umgehungen des öffentlichen Haushaltsrechts, die durch Auslagerung von öffentlichen Funktionen auf andere Rechtsträger zu erreichen sind. Je nach Gestaltung wird damit z. B. das Bruttoprinzip vermieden, d. h. im Haushalt erscheint lediglich die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, auch können Aufgabenbereiche ganz verschwinden, indem sie nurmehr als Subvention erscheinen. Solches lässt sich z. B. mit (angeblicher) Privatisierung öffentlicher Aufgaben erreichen.

Im weiteren Sinne gehört zum S. auch die Verdeckung von Kreditaufnahmen z. B. in dem Sinne, dass ein Kredit lediglich als laufende Zahlung etwa aus einem Leasing-Vertrag erscheint. Die Bildung von S. verstößt gegen elementare haushaltsrechtliche Prinzipien (Haushaltsklarheit, Haushaltswahrheit u. a.), unterliegt allerdings kaum einer Kontrolle, solange nicht verfassungsrechtliche Bindungen unterlaufen werden.




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