Schattenhaushalt Als S. bezeichnet man verschiedene Umgehungen des öffentlichen Haushaltsrechts, die durch Auslagerung von öffentlichen Funktionen auf andere Rechtsträger zu erreichen sind. Je nach Gestaltung wird damit z. B. das Bruttoprinzip vermieden, d. h. im Haushalt erscheint lediglich die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, auch können Aufgabenbereiche ganz verschwinden, indem sie nurmehr als Subvention erscheinen. Solches lässt sich z. B. mit (angeblicher) Privatisierung öffentlicher Aufgaben erreichen.
Weitere Begriffe : Arbeitskammer | Ausgleichsfonds | Abschlussvermerk |
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