Bundeswehreinsätze im Ausland

Auslandseinsätze der Bundeswehr.

(Auslandseinsätze der Bundeswehr): Die deutschen Streitkräfte dürfen gem. Art. 87 a Abs. 2 GG außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das GG es ausdrücklich zulässt. Während bereits die Frage der Anwendbarkeit dieser Norm auf Auslandseinsätze in der Literatur umstritten ist, geht das BVerfG davon aus, dass Art. 24 Abs. 2 GG lex specialis zu Art. 87 a Abs. 2 GG im Hinblick auf Auslandseinsätze ist. Dies wird damit begründet, dass Art. 24 Abs. 2 GG, wonach sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann, von Beginn an Bestandteil des GG war. Mit der Schaffung der Bundeswehr im Jahre 1956 habe dieser Artikel eine militärische Bedeutungserweiterung erfahren. Erst 1968 wurde dann Art. 87 a Abs. 2 GG eingefügt, durch den aber weder neue Einsatzmöglichkeiten geschaffen werden sollten noch bereits bestehende (aus Art. 24 Abs. 2 GG) eingeschränkt werden sollten. Aufgabe des Art. 87 a Abs. 2 GG war es nur, den Verfassungsvorbehalt aus Art. 143 a. E GG auszufüllen (BVerfG NJW 1994, 2207). Daher sind alle Einsätze deutscher Streitkräfte im Rahmen der Verteidigung (auch im Rahmen eines Bündnisses) an Art. 87 a Abs. 2 GG zu messen, während der Einsatz aufgrund eines Mandates eines Systems der kollektiven Sicherheit an Art.24 Abs. 2 GG zu messen ist. Art. 24 Abs. 2 GG biete auch die Grundlage dafür, dass die mit der Zugehörigkeit zu einem Sicherheitssystem typischerweise verbundenen Aufgaben wahrgenommen werden, und damit auch Bundeswehreinsätze im Ausland. Als ein System der kollektiven Sicherheit gelten vor allem die Vereinten Nationen. Bei der NATO handelt es sich hingegen in erster Linie um ein Bündnis kollektiver Selbstverteidigung (vgl. z.B. Art. 5 des NATO-Vertrages; Anerkennen des Bündnisfalles nach den Terroranschlägen vorn 11.9. 2001).
Während die Einzelheiten auch heute noch umstritten sind, geht die h. M. davon aus, dass Einsätze im Rahmen von UN-Friedenstruppen (sog. Blauhelmeinsätze) zulässig sind, da sie der Verwirklichung des allgemeinen Auftrages der Vereinten Nationen zur hiedenssicherung dienen (BVerfG NJW 1994, 2207). Daneben sind Kampfeinsätze unter UN-Befehl zulässig (Art. 42, 43 UN-Charta, BVerfG NJW 1994, 2207). Einsätze aufgrund des kollektiven Selbstverteidigungsfalles gern. Art. 5 NATO-Vertrag sind als Verteidigung gem. Art. 87 a Abs. 2 GG zulässig. Ebenfalls zulässig sind NATO-Einsätze „out of area”, wenn die Streitkräfte im Rahmen eines UN-Mandats zur Durchsetzung und Überwachung von UN-Resolutionen eingesetzt werden. Zwar unterfällt dieses
dann nicht der Selbstverteidigung i. S. d. Art. 87 a GG, ist aber mittelbar durch Art. 24 Abs. 2 GG gedeckt (z.B. die Einsätze in Jugoslawien). Problematisch sind die „out of area”-Einsätze, die nicht auf einem entsprechenden Beschluss des UN-Sicherheitsrates beruhen (z. B. der Einsatz während des Kosovo-Konfliktes Ende 1998). Zumindest in der geübten Praxis wurde dieser Einsatz aus humanitären Gründen ausnahmsweise für zulässig erachtet (so wohl auch BVerfG NJW 1999, 2030).
Aus dem System der Vorschriften des GG über die Streitkräfte entnimmt das BVerfG, dass vor jedem Einsatz deutscher Streitkräfte die konstitutive Zustimmung des Bundestages erforderlich ist (vgl. auch BVerfG, Urteil v. 7. 5. 2008 — 2 BvE 1/03 — AWACSEinsatz). Lediglich bei Gefahr im Verzuge dürfte die Bundesregierung vorläufig Truppen entsenden, muss diese jedoch auf Verlangen des Bundestages wieder zurückrufen.




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