Dürftigkeitdes Nachlasses (§ 1990 BGB) ist das Nichtausreichen des Nachlasses zur Deckung der Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung. Die D. kann vom Erben einem Gläubiger gegenüber in Form der Dürftigkeitseinrede geltend gemacht werden. Sie befreit den Erben von der Haftung mit seinem außerhalb des Nachlasses vorhandenen Vermögen, doch muss der Erbe den Nachlass zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers herausgeben. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004
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