Dürftigkeit des Nachlasses, Dürftigkeitseinrede
Beschränkung der Erbenhaftung.
Dürftigkeit
(Unzulänglichkeitseinrede im engeren Sinne): Leistungsverweigerungsrecht des Erben, das ihn dazu berechtigt, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken (§ 1990 BGB). Die Dürftigkeitseinrede bewirkt keine reale, sondern nur eine rechnerische Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Der Erbe behält weiterhin die Verfügungsbefugnis über den Nachlass (§ 1991 BGB). Aus diesem rechnerischen Auseinanderhalten folgt das Wiederaufleben von Verbindlichkeiten und Rechten, die durch Konfusion und Konsohdation erloschen waren (§ 1991 Abs. 2 BGB). Für die Verwaltung des Nachlasses bis zur Erhebung der Einrede können entsprechend §§ 1978,1979 BGB Ersatzansprüche der Nachlassgläubiger und Aufwendungsersatzansprüche des Erben entstanden sein (§ 1991 Abs. 1 BGB). Haftet der Erbe unbeschränkbar, kann er die Dürftigkeitseinrede nicht mehr erheben. Liegen die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vor, ist der Nachlass aber durch Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, so kann der Erbe mit der Uberschwerungseinrede (§ 1992 BGB) die Befriedigung dieser Ansprüche verweigern.
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