Nachlassverwaltung
ist eine amtliche Nachlasspflegschaft (Nachlasspfleger) mit der bes. Aufgabe, die Nachlassgläubiger zu befriedigen, §§ 1975, 1985 BGB. Die N. trennt verwaltungsmässig den Nachlass vom Eigenvermögen des Erben; der Erbe haftet nur noch beschränkt für die Nachlassschulden (Erbenhaftung), sofern er sein Recht zur Haftungsbeschränkung nicht bereits vorher verloren hat. Das Nachlassgericht ernennt auf Antrag des Erben, des Testamentsvollstreckers oder der Nachlassgläubiger (wenn deren Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist) den Nachlassverwalter. Der Erbe verliert damit die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, § 1984 BGB. Die Verwaltung obliegt nunmehr dem Nachlassverwalter, der insbes. die Nachlassschulden zu berichtigen hat, § 1985 BGB. Er hat auch die alleinige Prozessführungsbefugnis. Der Nachlassverwalter ist für die Führung seines Amtes den Erben und den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich. Ihm steht für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu, § 1987 BGB. Die N. endet mit Eröffnung des Nachlasskonkurses oder mit ihrer Aufhebung durch das Nachlassgericht, wenn die Nachlassschulden berichtigt sind.
(§ 1975 BGB) ist die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die N. bewirkt die Beschränkung der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. Mit der Anordnung der N. verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB), zugunsten des Nachlassverwalters. Lit.: Hillebrand, S., Die Nachlassverwaltung, 1998; Pütter, T., Der Nachlassverwalter, Diss. jur. Münster 1999
Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger, mit der der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann (soweit er nicht unbeschränkbar haftet, Erbenhaftung, § 1975 BGB). Anders als das Nachlassinsolvenzverfahren kommt die Nachlassverwaltung in Betracht, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist; sie kann aber in das Nachlassinsolvenzverfahren übergehen (§§ 1980,1982 BGB).
Folge der vom Nachlassgericht angeordneten Nachlassverwaltung ist die rückwirkende Trennung von Nachlass und Privatvermögen des Erben. Wegen dieser rückwirkenden Trennung der Vermögensmassen gelten durch Konfusion oder Konsolidation erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen (§ 1976 BGB); vor der Nachlassverwaltung erfolgte Aufrechnungen gelten als nicht erfolgt (§ 1977 BGB).
Beantragt wird die Nachlassverwaltung vom Erben, der wegen eines unübersichtlichen Nachlasses sein eigenes Vermögen nicht gefährden will (§ 1981 Abs. 1 BGB), oder von einem Nachlassgläubiger, der um die Befriedigung seiner Forderung fürchtet (§ 1981 Abs. 2 BGB).
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Befugnis des Erben, den Nachlass zu verwalten, über ihn zu verfügen und Prozesse zu führen auf den Nachlassverwalter über (Verfügungsbeschränkung, absolute; §§ 1984 Abs. 1, 1985 Abs. 1 BGB). Nach h. M. ist der Nachlassverwalter ein amtliches Organ (im Prozess Partei kraft Amtes), und nicht— wie der Nachlasspfleger— gesetzlicher Vertreter des Erben. Die Hauptaufgabe des Nachlassverwalters liegt in der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 1985 Abs. 1 BGB). Verbleibt danach ein Nachlassrest, so ist dieser an den Erben herauszugeben (§ 1986 Abs. 1 BGB). Die Beziehung zwischen Nachlassverwalter und Erben bzw. Nachlassgläubigern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem bei pflichtwidrigem Verhalten des Verwalters auch Schadensersatzansprüche entstehen können (§§ 1985 Abs. 1, 2, 1915 Abs. 1, 1833 BGB). Diese Ansprüche gehören auch zum Nachlass (§§ 1978 Abs. 2 BGB). Aus § 1987 BGB kann
der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung verlangen.
Das Ende der Nachlassverwaltung tritt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB) oder der Aufhebung durch das Nachlassgericht ein (§1988 Abs. 2 BGB).
Das Nachlassgericht hebt die Nachlassverwaltung z. B. auf, wenn die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der Nachlassrest den Erben übergeben wurde (1 1986 Abs. 1 BGB) oder wenn eine die Kosten der Verwaltung deckende Masse nicht vorhanden ist (1 1988 Abs. 2 BGB).
Auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung bleibt die Haftung des Erben weiterhin auf den (noch vorhandenen) Nachlass beschränkt.
Die N. ist eine Nachlasspflegschaft (Pflegschaft) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Ihr Zweck ist namentlich bei unübersichtlichem Nachlass eine Trennung der beiden Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen und Nachlass; separatio bonorum) sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§§ 1976 ff. BGB). Die N. wird vom Nachlassgericht (Nachlasssachen) auf Antrag angeordnet, es sei denn, dass eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (§ 1982 BGB); in diesem Fall kann sich der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Antragsberechtigt für die N. ist der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 1981, 2062 BGB), sowie ein Nachlassgläubiger innerhalb von 2 Jahren seit Annahme der Erbschaft, wenn dessen Befriedigung aus dem Nachlass gefährdet erscheint. Mit Anordnung der N. verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 I BGB). Diese Rechte gehen auf den Nachlassverwalter über, der den Nachlass in Besitz zu nehmen sowie die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen hat (§ 1985 BGB). Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, können nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden (alleinige Prozessführungsbefugnis); Zwangsvollstreckungen in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger (Nachlassverbindlichkeiten) ist, sind ausgeschlossen (§ 1984 II BGB). Der N.verwalter, der an sich Nachlasspfleger ist, wird von der Praxis wegen seiner dem Nachlassinsolvenzverwalter angenäherten Stellung nicht als gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern als amtliches Organ, im Prozess als Partei kraft Amtes angesehen. Der Nachlassverwalter ist für die Führung seines Amts sowohl dem Erben als auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich (§ 1985 BGB); er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (§ 1987 BGB). Die N. endet durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, sonst durch Aufhebung seitens des Nachlassgerichts nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1986, 1988 BGB).
vom Nachlaßgericht auf Antrag angeordnete Nachlaßpflegschaft (Pflegschaft) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger. Bewirkt Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß. Mit ihrer Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen zugunsten des Nachlaßverwalters.
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