Datenbank

(§ 87 a UrhG) ist die Form der Datenspeicherung, bei der die Daten nach Gruppengesichtspunkten gespeichert sind, die je nach Programm beliebig miteinander verknüpft und abgerufen werden können (z.B. Telefonbuch) bzw. die Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet oder einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert bzw. eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt. Der Hersteller einer D. hat ein Leistungsschutzrecht. Erlaubt ist beispielsweise die Übernahme einiger Tausend Anschriften aus einer grö!3eren D. zwecks Erstellung von Werbebriefen. Lit.: Leistner, M., Der Rechtsschutz von Datenbanken, 2000; Kröger, D., Rechtsdatenbanken, 2001; Lockemann, P., Architektur von Datenbanksystemen, 2004

Urheberrecht.




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