Datenübermittlung

, Datenschutzrecht: Weitergabe oder Ermöglichung des Zugriffs von außen auf personenbezogene Daten (Datenschutz, Datenverarbeitung). Die Datenübermittlung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen ist unterschiedlich geregelt. Die Übermittlung an andere inländische öffentliche Stellen ist erlaubt, wenn die gesetzliche Aufgabenerfüllung sie erfordert und der Verwendungszweck beim Empfänger gleich oder zulässig geändert ist. Eine öffentliche Stelle kann solche Daten an einen nicht öffentlichen Dritten übermitteln, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat und die Geheimhaltung nicht zum Schutz des Betroffenen geboten ist. Er muss jedoch von der Übermittlung informiert werden. Dem Inland gleichgestellt sind öffentliche Stellen im EU-Ausland, soweit europäisches Gemeinschaftsrecht anwendbar ist (nicht: Sicherheit, Inneres, Justiz). Ansonsten muss im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sein, das die übermittlungswillige Stelle selbst festzustellen hat oder das EU-einheitlich anerkannt ist (Schweiz; Ungarn; Stellen in den USA, die sich den „Safe Harbor
Principles”, die im Jahr 2000 zwischen der EU und den USA vereinbart wurden, unterwerfen).
Polizeirecht: Übertragung von Datenbeständen über die sachbearbeitende Stelle hinaus. Die Polizei ist in § 10 c MEPo1G ermächtigt, personenbezogene Daten zwischen Polizeibehörden auszutauschen und an andere Behörden oder an Private zu übermitteln.




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