Daten, personenbezogene

, Datenschutzrecht: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Es kommt nicht darauf an, ob die Angaben zur elektronischen Verarbeitung (per EDV) oder auf Papier vorliegen. Einzelangaben sind Informationen, die sich auf eine einzelne natürliche Person beziehen (z. B. Name, Telefonnummer). Persönliche Verhältnisse sind Informationen, die der Identifizierung und Charakterisierung dienen können (z.B. Fingerabdruck, Foto, Gesundheitszustand). Sachliche Verhältnisse sind Angaben über einen Sachverhalt, der auf die Person bezogen ist (z. B. Telefonverbindungen, Grundbucheintragung). Besonders sensible personenbezogene Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Die Personenbezogenheit fällt weg, wenn die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert (Anonymisierung) werden.




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