de facto-Vergabe

Der Begriff bezeichnet im Vergaberecht den Fall, in dem ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte absichtlich oder unter Verkennung der Rechtslage ohne das vorgeschriebene formelle Verfahren vergeben wird. Ein auf einer d.-f.-V. beruhender Vertrag ist unwirksam, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird (§ 101 b GWB).




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